AGB

Abschluss

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen
2. Maßgebend für Werkstoffe, Ausführung und Ausmaß, sowie für Lieferung und Leistung sind die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB, Teil A, B und C) nach dem jeweils neuesten Stand.
3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers/Bauherrn verpflichten uns nicht. Es wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.
4. Spätestens mit dem tatsächlichen Beginn der Montage und der Lieferung gelten unserer, hier aufgeführten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit sie nicht schon mit der Auftragserteilung Geltung erlangt haben.
5. Wird unserer Auftragsbestätigung nicht unverzüglich nach Zugang beim Bauherrn widersprochen, so gilt der Auftrag offiziell als zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen erteilt. Änderungen und Nebenabreden sind aus diesem Grund nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Angebote sind für den Auftragnehmer nur zwei Monate verbindlich.
6. Der Umfang der Leistung, der Preis und die Lieferverbindlichkeiten erhalten nur durch schriftliche Bestätigung von unserer Seite Gültigkeit. Alle in den Bestätigungsschreiben nicht enthaltenen früheren Abreden gelten als ungültig. Spätere Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von unserer Seite, soweit sie Gültigkeit erlangen sollen. Das gilt auch für Abtretung der Rechte des Bauherrn an Dritte.
7. Wir sind berechtigt, vom Vertrag schadenersatzfrei zurückzutreten, falls Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen.

Angebot und Entwurf

1. Für den Umfang der Anlage sind die Angebote sowie die ihm zugrundegelegten Zeichnungen maßgebend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Nur die in den Angeboten oder den Zeichnungen genannten oder gekennzeichneten Räume sind zu beheizen bzw. zu installieren.
2. Alle baulichen Nebenarbeiten für den Einbau der angebotenen Anlage sowie alle aus baulichen Gründen notwendigen Nebenleistungen (z.B. Stemm-, Verputz- und Erdarbeiten) sind im Angebot nicht mit enthalten, es sei denn, dass diese Arbeiten ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
3. Von uns angefertigte Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls mit der Ausführung seiner Hauptleistung nicht vier Monate nach Vertragsschluss begonnen werden kann. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Inverzugsetzung durch den Auftragnehmer.

Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objekts bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebsetzung und sind für die Rechnungslegung nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Festpreis vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Soweit das nicht der Fall ist, handelt es sich um Tages-oder Richtpreise. Maßgebend für die Berechnung sind dann die tatsächlich anfallenden Kosten. Bei Objekten, deren Ausführung über zwölf Monate in Anspruch nimmt, werden die nach dieser Zeit eintretenden prozentualen Erhöhungen für Material und Löhne dem Bauherrn in Rechnung gestellt.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen oder Materialpreisänderungen, zu erhöhen oder herabzusetzen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht- und Sonntagsstunden, ebenso bei Schmutzarbeit können Zuschläge berechnet werden.
5. Für Überschreitung der Zahlungsfristen verpflichtet sich der Auftraggeber, den geschuldeten Betrag ab Fälligkeit mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen.
6. Die Preisberechnung erfolgt in der für den Auftragnehmer gesetzlich geltenden Währung.
7. Zahlungen sind zu leisten bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers wie folgt: Zahlungen sind entsprechend dem Fortgang der Arbeiten bis zur 90 % der Auftragssumme einschl. der Mehrwertsteuer in Form von a-conto- Zahlung zu leisten. Die Restzahlung hat nach Vorlage der Schlussrechnung innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Nach dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen im Sinne der Ziff. 4 geltend zu machen. Tagelohnrechnungen sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind die unter 4. genannten Verzugszinsen zu zahlen.
8. Dem Besteller/Bauherrn steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher, von ihm geltend gemachten Gegenansprüche zu.
9. Für die Abnahme gilt ausschließlich § 12 VOB Teil B.
10. An- und Abfahrt sind in Stundenlohn und der PKW in Kilometern mit dem angegebenen Preis voll zu bezahlen.

Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen und Montagen getilgt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Anderenfalls kann der Lieferer die Versicherung auf Kosten des Bestellers vornehmen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Materialien fest mit dem Bau verbunden sind, soweit nicht die gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Uns steht ausdrücklich das Recht des Ausbaus zu, ohne Verpflichtung zur Ergänzung und Instandsetzung. Außerdem hat der Besteller in derartigen Fällen die bereits geleisteten Montagekosten sowie die entstehenden Demontagekosten zu zahlen. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber dem Lieferer, den sich zum Zeitpunkt des Ausbaus und der Entfernung der installierten Anlagen ergebenden Minderwert gegenüber dem ursprünglichen Preis zu erstatten. Die Parteien setzen den sich ergebenden Minderwert übereinstimmend mit 70 % des Rechnungsbetrages fest. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Gewährleistung

1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen zwei Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für nicht selbst hergestellte Teile gelten die Gewährleistungsbestimmungen der Vorlieferanten. Auftretende Fehler, die der Unternehmer allein zu vertreten hat, werden im Rahmen der Gewährleistung bei Einhaltung der Zahlungsbedingungen bei sofortiger schriftlicher Mitteilung nach dem Auftreten des Fehlers vom Unternehmer kostenlos beseitigt. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere aus Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
2. Frostschäden, natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, z.B. durch unbefugte Eingriffe und Unterhaltungsarbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung.
3. Die Lieferung und Leistung gilt als vertragsmäßig erfolgt und übernommen, wenn der Besteller/Bauherr nicht innerhalb von acht Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten begründete schriftliche Einwendung erhebt.
4. Eine Gewähr nach Aufstellung der Badewanne für Emailleschäden wird nicht übernommen. Die Haftung geht nach dem ordnungsgemäßen Einbau sofort auf den Besteller über. Er hat die Wannen gegen mögliche spätere Beschädigung zu schützen.
5. Für Kanalverstopfungen sind wir nur dann haftbar, falls uns unsachgemäße, unsolide Verlegung der Kanalleitungen nachgewiesen werden kann. Sollte aufgrund unserer Arbeitsleistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, kein voller Erfolg der Kanalverstopfungsbeseitigung zu erzielen sein, ist der Besteller zu Zahlung der angefallenen Aufwendungen dennoch verpflichtet.
6. Eine Gewährleistung für auftretende Mängel und Fehler wird auch dann nicht übernommen, wenn die Anlage vor der Abnahme durch nichtberechtigte Personen in Betrieb genommen worden ist.
7. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind ferner Schäden, die aufgrund von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit von Wasser, Gas, Öl oder anderen Stoffen eintreten.
8. Ansprüche des Bauherrn aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten können nur innerhalb von fünf Jahren seit der Abnahme geltend gemacht werden.

Allgemeine Vorschriften

1. Während der Ausführung der Arbeiten ist für Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen und zum Aufenthalt für die ausführenden Abreitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Bewachung der Baustelle ist seitens der Bauherrschaft Sorge zu tragen. Stemm- und alle sonstigen Nebenarbeiten sind –falls nichts anders vereinbart ist- bauseitig auszuführen. Montierte Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. Für etwa eintretende Beschädigung oder Diebstähle wird von uns kein kostenloser Ersatz geleistet.
2. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für beide Teile der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

Besondere Bedingungen

1. Brennmaterial und Wasserfüllung zum Anheizen von Heizungsanlagen sind bauseitig zu beschaffen. Der Anschluss der Wasserleitung an die Nachfüllvorrichtung der Heizung ist im Kostenvoranschlag nicht enthalten. Um einer Frostgefahr vorzubeugen, ist das Ausdehnungsgefäß bauseits hiergegen zu schützen. Für jeden angebotenen Heizkessel ist ein gut ziehender Schornstein erforderlich (sofern im Kostenvoranschlag nichts anderes angegeben ist). Der Schornstein darf für andere Feuerstätten nicht benutzt werden und muss den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Für gasgeführte Heizkessel sind schwitzwasserfeste Schornsteine erforderlich. Der Bauherr hat für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen. Für ausreichende Belüftung des Heizungsraumes ist bauseitig zu sorgen. Der Bauherr hat nach dem Auftreten von Schäden unverzüglich seiner Versicherung Mitteilung zu machen. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftrau- und/oder Lötarbeiten haben wir unseren Kunden auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Der Kunde hat insbesondere Feuerlöschmaterial sowie eine Brandwache für mindestens 5 Stunden nach Ende der Arbeiten zu stellen.

Zusatzklausel

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Gerichtsstand

1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Firma ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unseren Geschäftspartnern unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Geschäftspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.